Die Termine, die sich niemand merkt.
Meldefristen tauchen einmal im Jahr auf und haben keinen Vorlauf. Hier stehen sie zusammen — mit Quelle, damit Sie nicht uns glauben müssen.
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1. Januar 2027
E-Rechnungen senden ab 800.000 € Vorjahresumsatz
Steuer und Rechnung Gilt bundesweitAb dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 € Umsatz im Vorjahr im inländischen B2B-Geschäft E-Rechnungen ausstellen.
- Grundlage
- Wachstumschancengesetz, § 14 UStG
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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15. Januar 2027
Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung
Weinrecht Gilt bundesweitGemeldet wird die geerntete Menge nach Fläche, Rebsorte und Qualitätsstufe sowie das, was daraus im Keller erzeugt wurde. Frist ist der 15. Januar des Folgejahres.
- Abgabe bis
- 15. Januar
- Grundlage
- Weinverordnung, auf Grundlage der EU-Verordnung 2018/273
Quelle: Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz · Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
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15. Mai 2027
Vollständigkeitserklärung für Verpackungen
Steuer und Rechnung Gilt bundesweitWer im Vorjahr 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton oder 30 Tonnen der übrigen Materialien in Verkehr gebracht hat, hinterlegt bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Sie muss vorher von einem registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüft und bestätigt sein. Wer unter allen drei Mengen bleibt, ist befreit — kann aber im Einzelfall zur Abgabe aufgefordert werden.
- Abgabe bis
- 15. Mai
- Grundlage
- § 10 Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
Quelle: § 10 VerpackDG bei Gesetze im Internet · Zentrale Stelle Verpackungsregister
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7. August 2027
Weinbestandsmeldung
Weinrecht Gilt bundesweitGemeldet wird der Bestand an Wein und Traubenmost zum Stichtag 31. Juli, aufgeschlüsselt nach Erzeugnis, Jahrgang und Qualitätsstufe. Die Meldepflicht besteht bundesweit; die Abgabefrist wird landesrechtlich geregelt — in Rheinland-Pfalz und Bayern jeweils bis zum 7. August. In anderen Bundesländern können andere Fristen gelten.
- Stichtag
- 31. Juli
- Abgabe bis
- 7. August
- Grundlage
- Wein-Überwachungsverordnung § 29, auf Grundlage der EU-Verordnung 2018/273
Quelle: Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz · Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
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1. Januar 2028
E-Rechnungen senden — alle
Steuer und Rechnung Gilt bundesweitAb dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht zur E-Rechnung im inländischen B2B-Geschäft für alle Unternehmen, unabhängig vom Umsatz.
- Grundlage
- Wachstumschancengesetz, § 14 UStG
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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laufend
Pflanzenschutz aufzeichnen
Pflanzenschutz Gilt bundesweitJede Anwendung ist spätestens 30 Tage danach aufzuzeichnen, die Aufzeichnung drei Jahre aufzubewahren. Keine Jahresfrist, sondern eine laufende Pflicht.
- Grundlage
- Artikel 67 der EU-Verordnung 1107/2009, § 11 Pflanzenschutzgesetz
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gilt seit 1. Januar 2025
E-Rechnungen empfangen können
Steuer und Rechnung Gilt bundesweitSeit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können — ohne Übergangsfrist und ohne Umsatzgrenze. Der Termin ist vorbei; er steht hier, weil er am häufigsten übersehen wird.
- Grundlage
- Wachstumschancengesetz, § 14 UStG
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
Wir halten diese Angaben nach bestem Wissen aktuell und nennen zu jedem Eintrag die Quelle. Verbindlich ist immer die Auskunft Ihrer zuständigen Stelle — prüfen Sie jede Frist, die für Sie zählt, dort nach. Ein Fristenkalender ersetzt keine Beratung.
